Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Arbeitnehmerüberlassung

(Alle Bezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form gleichermaßen)

  1. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen im Rahmen des AÜG´s gemäß Ihrer Auftragserteilung zur Verfügung.
  2. Arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen uns und unseren Mitarbeitern. Wir sind der Arbeitgeber unseres Personals und erfüllen alle Verpflichtungen steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art.
  3. Die Tätigkeit unserer Mitarbeiter ist ausschließlich mit uns zu vereinbaren.
  4. Unsere Mitarbeiter haben sich vertraglich zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden schriftlich verpflichtet.
  5. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen Zeitnachweise vorlegen, um diese von Ihnen abzeichnen zu lassen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle.
  6. Nimmt der Leiharbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, sind wir bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist uns dies nicht möglich, werden wir von der Überlassungspflicht frei.
  7. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung Ihrerseits ist nur wirksam, wenn Sie uns gegenüber ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeiter mitgeteilt wird.
  8. Als Entleiher sind Sie verpflichtet, das Zeitpersonal vor Arbeitsaufnahme über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber dem Zeitpersonal, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
  9. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zu begleichen. Unsere Mitarbeiter besitzen keine Inkassovollmacht.
  10. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17.00 Uhr endet. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
    Mehrarbeit sind die täglich über acht Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.
    Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
    Schmutzzulage bedarf der vorherigen Vereinbarung.
  11. Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch sind Sie gehalten, sich Ihrerseits von der Eignung des Ihnen überlassene Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen an uns zu richten.
    Stellen Sie innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, und beste-hen Sie auf einen Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
  12. Im Übrigen können wir nur dafür einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die sie dazu befähigt, ihre Leistung entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
    Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung, des die Reklamation begründeten Umstandes vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspätete Reklamationen geben ihnen keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation stehen wir im Rahmen unserer Haftung nur für Nachbesserungen ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    Wir können in keinem Fall eine Haftpflicht übernehmen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
    Ferner haften wir nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie arbeiten, ebensowenig wie für vorsätzliches Handeln unserer Mitarbeiter.
  13. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
  14. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ludwigshafen / Rhein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Personalvermittlung

(Alle Bezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form gleichermaßen)

  1. Projektauftrag
    Die Firma Herrmann + Laux Personalleasing GmbH im Folgenden „Personalvermittlung“ berät ihre Kunden bei der Suche und Auswahl für die Besetzung von Stellen und vermittelt dafür geeignetes Personal. Es wird zwischen dem suchenden Unternehmen (im Folgenden „Auftraggeber“) und der Personalvermittlung eine Vermittlungsvereinbarung abgeschlossen.
  2. Vorgehensweise / Durchführung
    2.1. Soweit die Parteien im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Vermittlungs- und Beratungsverträge. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
    2.2. Die Details zum Aufgabenbereich der zu besetzenden Position und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil der Bewerber werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt.
    2.3. Sollten innerhalb von 6 Monaten nach Absenden eines Bewerberprofils durch die Personalvermittlung an den Auftraggeber Gespräche zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber führen, ist vom Auftraggeber eine Beratungsgebühr nach § 3.2. bis § 3.4. zu entrichten. Die Personalvermittlung hat ihren Teil der Vereinbarung mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers erfüllt.
  3. Vermittlungshonorar / Kosten
    3.1. Der Anspruch der Personalvermittlung auf ein Vermittlungshonorar, wird soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber begründet bzw. durch den Arbeitsantritt, auch wenn der schriftliche Vertrag erst danach bzw. nicht schriftlich geschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch der Personalvermittlung auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen. Hierbei greift die von der Personalvermittlung gebotene Garantie, sofern auf diese nicht vom Auftraggeber verzichtet wurde.
    3.2. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3.3. Die Rechnungen der Personalvermittlung sind nach Erhalt sofort und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Wird die Honorarrechnung nicht im vereinbarten Zeitrahmen in vollem Umfang bezahlt, behält sich die Personalvermittlung das Recht vor, die in § 4.1. geregelte „Gewährleistung“ zu stornieren. Die Zahlungsverpflichtung der Vermittlungsprovision bleibt vollumfänglich bestehen.
    3.4. Sollte der Suchauftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, oder die Position durch den Auftraggeber selbstbesetzt werden, fällt keine Stornogebühr an.
    3.5. Zwischen Bewerbern und der Personalvermittlung ist vereinbart, dass keine Reisekosten seitens der Personalvermittlung erstattet werden.
  4. Garantie / Gewährleistung
    4.1. Tritt der vermittelte Bewerber die Stelle nicht an oder scheidet dieser Bewerber durch eigene Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses aus, so kümmern wir uns ohne Berechnung einer weiteren Vermittlungsgebühr darum, bis zu zwei weitere geeignete Personen vorzustellen, sofern sich das festgelegte Stellenanforderungsprofil zwischenzeitlich nicht geändert hat.
    4.2. Evtl. anfallende, mit dem Auftraggeber im Vorfeld abgesprochene Auslagen, bspw. für Insertionen, werden dann ohne jeglichen Aufschlag zur Kostenübernahme an den Auftraggeber weiter verrechnet.
    Die Gewährung der ggf. vereinbarten Garantie bezieht sich ausschließlich für die einmalige Wiederbesetzung einer Position, für die eine Vermittlungsprovision entrichtet wurde. (Keine „Garantie“ für „Garantiebesetzungen”.)
  5. Anzeigepflicht / Folgen der Anzeigenpflichtverletzung
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem von der Personalvermittlung angebotenen Bewerber innerhalb von 5 Tagen der Personalvermittlung schriftlich in Verbindung mit einer Kopie des Arbeitsvertrags anzuzeigen.
  6. Kündigung
    Jede Vermittlungsvereinbarung ist zunächst auf 12 Monate beschränkt und kann jederzeit mit Einhaltung einer Frist von einer Woche zum Tagesende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem von der Personalvermittlung gestellten Bewerber binnen 6 Monaten nach Kündigung der Vermittlungsvereinbarung zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.
  7. Vertraulichkeit
    Die Personalvermittlung verpflichtet sich, alle ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu behandeln insbesondere darf er diese Dritten nie weiterleiten. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen
  8. Schriftformerfordernis
    Nebenabreden bedürfen der Schriftform auch mündliche oder telefonische Zusagen werden zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt.
  9. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für Streitigkeiten die sich aus der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der Personalvermittlung ergeben, ist Ludwigshafen / Rhein. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
  10. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung der Vermittlungsvereinbarung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es ist dann zwischen dem Auftraggeber und der Personalvermittlung eine Regelung zu treffen, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.
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